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letztmals aktualisiert:
21.03.2011
 


 
 

Wohnformen

 

Zusammenfassung zu diversen Formen des gemeinschaftlichen Wohnens

 

A.   Wohngenossenschaft

B.   Stockwerkeigentum

C.   Mieteigentum

D.   Eigentums-Wohnbaugenossenschaft

 

 ___________________________________________________________________

A. Wohngenossenschaft

·         Mietzinse nach dem Prinzip der Kostenmiete, nicht gewinnorientiert

·         Finanzierungshilfen: gesenkte Mietzinse mit Bundeshilfe

·         individuelle Ausstattung und Innenausbau begrenzt (bei grösseren Genossenschaften nur Auswahl nach vorgegebenen Ausführungsvarianten) d.h. Änderung der Innenausstattung nur mit vorheriger Vereinbarung

·         ev. Verpflichtung bei der gemeinschaftl. Arbeitsverteilung

 

B. Stockwerkeigentum

·         übergeordnete Verwaltung (in der Regel mit Reglement)

·         gemeinschaftliche Teile

·         Sonderrecht , Sondernutzung (Wohnung) = Wohneigentum, in alleiniger Zuständigkeit gestaltet und verwaltet

·         ausschliessliches Benutzungsrecht (eigener Garten, Garageplatz..) möglich

·         Ausser dem Verändern der Tragstruktur des Hauses sowie der äusseren Hülle hat der Inhaber in seinen Räumen Gestaltungsfreiheit

·         Wertquoten als Basis für die Aufteilung der gemeinschaftl. Kosten

·         Eigentümer ist berechtigt, seinen Teil zu veräussern, zu verpfänden oder zu vermieten



Kombination Genossenschaftsidee mit individuellem Wohneigentum (C+D):

C. Mieteigentum

realisiert mit Hilfe einer gemeinnützigen Stiftung

·         Selbstverwaltung, d.h. keine übergeordnete Verwaltung

·         finanzielle Beteiligung (mindestens 5% der Anlagekosten des Mietobjektes – 80%), wobei das Darlehen nach Ende des Mietverhältnisses zurückerstattet wird; der Mietzins wird nach der Höhe des Darlehens berechnet

·         Stiftung ist Eigentümerin des Bodens, d.h. Der Mieter hat kein Anrecht an einer allfälligen Wertsteigerung des Landes oder der Gebäude

·         Die Nachfolge von Mietparteien wird zwischen dem jeweiligen Hausverein und der Stiftung abgesprochen; ein Untervermieten, Kauf und Verkauf ist nicht erlaubt.

·         erweiteter Kündigungsschutz

·         ökolog. Aspekt, soziales Engagement

Das Modell des Miet-Eigentums gibt den Mietern weitgehend eigentumsähnliche Rechte, sie dürfen ihre Wohnungen frei gestalten und verändern. Eine vertragliche Einschränkung besteht einzig darin, dass dadurch keine Wertverminderung entstehen darf. Die Mieter sind mit einem Miet- und Darlehensvertrag beteiligt. Nach Ende des freiwilligen Mietverhältnisses wird das Darlehen zurückerstattet. Um der Spekulation vorzubeugen, ist ein Unter- oder Weitervermieten nur beschränkt erlaubt. Den Mietern kann nicht gekündigt werden.

 

D. Eigentums-Wohnbaugenossenschaft

·         meist gemeinnützig und nicht gewinnorientiert

·         Land, Gemeinschaftsräume als gemeinsames Stockwerk-Eigentum

·         Wohnung/Haus als Sonderrecht, individuelle Wohnqualität

·         Vorkaufsrecht innert 10 Jahren für die Genossenschaft um die ev. Spekulation aufzuschieben

·         Bund (Bundesamt für Wohnungswesen) kapitalmässig ev. beteiligt

 

Dachorganisation:

Realisierung von Wohneigentum mit hoher Wohnqualität, Förderung gemeinsamer Formen des Zusammenlebens.

Bezweckt, in gemeinsamer Selbsthilfe und auf gemeinnütziger Grundlage die Wohnbedürfnisse der Mitglieder in geeigneter Weise zu befriedigen, insbesondere ihnen die Möglichkeit zum Erwerb eines Wohneigentums zu verschaffen; kann Wohnobjekte auch vermieten, Liegenschaften und Baurechte erwerben, Überbauungen und Umbauten durchführen sowie sich an anderen Unternehmen beteiligen; Überlassung der Wohnobjekte erfolgt zu möglichst günstigen Bedingungen.