|
Zusammenfassung zu diversen Formen des
gemeinschaftlichen Wohnens
A. Wohngenossenschaft
B. Stockwerkeigentum
C. Mieteigentum
D. Eigentums-Wohnbaugenossenschaft
___________________________________________________________________
A. Wohngenossenschaft
· Mietzinse nach dem Prinzip der Kostenmiete, nicht gewinnorientiert
· Finanzierungshilfen: gesenkte Mietzinse mit Bundeshilfe
· individuelle Ausstattung und Innenausbau begrenzt (bei grösseren
Genossenschaften nur Auswahl nach vorgegebenen Ausführungsvarianten) d.h. Änderung
der Innenausstattung nur mit vorheriger Vereinbarung
· ev. Verpflichtung bei der gemeinschaftl.
Arbeitsverteilung
B. Stockwerkeigentum
· übergeordnete Verwaltung (in der Regel mit Reglement)
· gemeinschaftliche Teile
· Sonderrecht , Sondernutzung (Wohnung) = Wohneigentum, in alleiniger
Zuständigkeit gestaltet und verwaltet
· ausschliessliches Benutzungsrecht (eigener Garten, Garageplatz..)
möglich
· Ausser dem Verändern der Tragstruktur des Hauses sowie der äusseren
Hülle hat der Inhaber in seinen Räumen Gestaltungsfreiheit
· Wertquoten als Basis für die Aufteilung der gemeinschaftl.
Kosten
· Eigentümer ist berechtigt, seinen Teil zu veräussern, zu verpfänden
oder zu vermieten
Kombination Genossenschaftsidee mit individuellem
Wohneigentum (C+D):
C. Mieteigentum
realisiert mit Hilfe einer gemeinnützigen Stiftung
· Selbstverwaltung, d.h. keine übergeordnete Verwaltung
· finanzielle Beteiligung (mindestens 5% der Anlagekosten des
Mietobjektes – 80%), wobei das Darlehen nach Ende des Mietverhältnisses
zurückerstattet wird; der Mietzins wird nach der Höhe des Darlehens
berechnet
· Stiftung ist Eigentümerin des Bodens, d.h. Der Mieter hat kein
Anrecht an einer allfälligen Wertsteigerung des Landes oder der Gebäude
· Die Nachfolge von Mietparteien wird zwischen dem jeweiligen
Hausverein und der Stiftung abgesprochen; ein Untervermieten, Kauf und
Verkauf ist nicht erlaubt.
· erweiteter Kündigungsschutz
· ökolog. Aspekt, soziales Engagement
Das Modell des Miet-Eigentums gibt den Mietern weitgehend
eigentumsähnliche Rechte, sie dürfen ihre Wohnungen frei gestalten und
verändern. Eine vertragliche Einschränkung besteht einzig darin, dass
dadurch keine Wertverminderung entstehen darf. Die Mieter sind mit einem
Miet- und Darlehensvertrag beteiligt. Nach Ende des freiwilligen
Mietverhältnisses wird das Darlehen zurückerstattet. Um der Spekulation
vorzubeugen, ist ein Unter- oder Weitervermieten nur beschränkt erlaubt.
Den Mietern kann nicht gekündigt werden.
D. Eigentums-Wohnbaugenossenschaft
· meist gemeinnützig und nicht gewinnorientiert
· Land, Gemeinschaftsräume als gemeinsames Stockwerk-Eigentum
· Wohnung/Haus als Sonderrecht, individuelle Wohnqualität
· Vorkaufsrecht innert 10 Jahren für die Genossenschaft um die ev.
Spekulation aufzuschieben
· Bund (Bundesamt für Wohnungswesen) kapitalmässig
ev. beteiligt
Dachorganisation:
Realisierung von Wohneigentum mit hoher Wohnqualität, Förderung
gemeinsamer Formen des Zusammenlebens.
Bezweckt, in gemeinsamer Selbsthilfe und auf gemeinnütziger
Grundlage die Wohnbedürfnisse der Mitglieder in geeigneter Weise zu
befriedigen, insbesondere ihnen die Möglichkeit zum Erwerb eines
Wohneigentums zu verschaffen; kann Wohnobjekte auch vermieten,
Liegenschaften und Baurechte erwerben, Überbauungen und Umbauten
durchführen sowie sich an anderen Unternehmen beteiligen; Überlassung der
Wohnobjekte erfolgt zu möglichst günstigen Bedingungen.
|